Die Gemeinden Obermichelbach und Tuchenbach setzen die Grundsteuer für ein weiteres Kalenderjahr fest. Mit dem Tag der Bekanntmachung gelten die in dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid getroffenen Festsetzungen gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz weiter für das Kalenderjahr 2023, d.h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Beträge sind auch weiterhin zu den angegebenen Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) zu entrichten. Die Hebesätze betragen in der Gemeinde Obermichelbach für die Grundsteuer A 300 v.H., für die Grundsteuer B 320 v.H. In der Gemeinde Tuchenbach betragen die Hebesätze für Grundsteuer A und B 350 v.H.
Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung in den Gemeinderäten in Zusammenhang mit der Haushaltsberatung. Eine Erhöhung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer ist möglich.
Last modified: 8. Dezember 2022